Frage an den Bürgermeister Meinersen zum Thema:"Mittagsruhe".

Geschrieben am 05.12.2024
von meinersenapp

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Frage einer Bürgerin:

Guten Tag Herr Spanuth, gibt es eigentlich noch die Mittagspause?

In einigen Gemeinden gibt es sie ja nicht mehr.

Wenn ja von wann bis wann ist sie? Früher war sie von 13.00 bis 15.00 Uhr heute von 12.00 bis 14.00?

Könnte das nochmals eindeutig geschrieben werden?

In der jetzigen Zeit sind ja regelmäßig die Laubsauger im Gange vorzüglich um die Mittagszeit wo die arbeitende Bevölkerung ihre gerne mal ausruhen würde.

Könnte auch nochmal darauf hingewiesen werden, dass es nicht erlaubt ist auf den Fußwegen zu parken?

In unserem Wohngebiet stehen regelmäßig die Autos nur auf den Fußwegen und nicht auf der Straße.

Die kleinen Kinder die auf den Fußwegen fahren müssen, müssen dann auf die Straße ausweichen, sodass das eine große Gefahr bedeuten kann.

Mit freundlichen Grüßen



Antwort von Herrn Spanuth:



Ich habe unsere Verwaltung gebeten, im Mitteilungsblatt noch einmal die Ruhezeiten zu erklären. Ebenfalls sollte darauf hingewiesen werden, dass das Halten und Parken auf Gehwegen verboten ist, wenn keine Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen das Parken erlauben.

Die Lärmverhütung ist unter § 5 der Gefahrenabwehrverordnung der Samtgemeinde geregelt, die Ruhezeiten finden Sie unter Absatz 2:

 

§ 5 Lärmverhütung 

 

(1) 
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen 
unvermeidbar durch Geräusche gestört werden. Rundfunkempfänger, Fernseh- und 
Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente aller Art dürfen nur in einer solchen 
Lautstärke benutzt werden, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung oder außerhalb des 
eigenen Grundstückes nicht stören. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls 
geschlossen zu halten. 
 
(2)
Über die Regelungen des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und 
des Nds. Feiertagsgesetzes i. V. m. dem Bundesimmissionsschutzgesetz hinaus gelten 
zur Vermeidung von Belästigungen und Erholung folgende Ruhezeiten: 
a) Sonn- und Feiertage  
Ganztägig  (Sonn- und Feiertagsruhe)
b) An Werktagen   
Mittagsruhe  (12:00 Uhr bis 14:00 Uhr) 
Nachtruhe (20:00 Uhr bis 07:00 Uhr)
 
(3)
Während der Ruhezeiten nach Abs. 2 sind Arbeiten im Freien mit Geräten und Maschinen 
nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV (wie 
Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer, Schredder etc.) sowie mit sonstigen 
motorbetriebenen Handwerks- und Gartengeräten (z.B. Sägen, Schleifmaschinen u.a.) 
verboten. 
 
(4) 
Das Verbot in Abs. 3 gilt nicht, wenn der Betrieb der Geräte im Einzelfall zur Abwendung 
einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr 
für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. § 7 der 32. BImSchV bleibt von dieser 
Verordnung unberührt. 
 
(5) 
Das Verbot in Abs. 3 gilt nicht für geräuschvolle Arbeiten oder Betätigungen gewerblicher 
und / oder forst- und landwirtschaftlicher Art. Ebenso gilt das Verbot nicht für die 
Aufgabenerfüllung durch gemeindlich Bedienstete im Rahmen der öffentlichen 
Daseinsfürsorge.
 
vollständige Gefahrenabwehrverordnung als PDF angehängt

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